Mustersatzung#
Als Verein gibt man sich eine Satzung, also quasi das Regel-Set nach dem man arbeiten möchte. Diese Mustersatzung enthält nur den Teil, für den sich das Amtsgericht interessiert. Sie regelt die Zusammenarbeit verschiedener Gruppen im Verein. Dinge, die dem Amtsgericht eher egal sind, sind in eigene Ordnungen ausgelagert. Das ist sinnvoll, weil eine Satzungsänderung immer eine Änderung beim Amtsgericht zur Folge hat. Ordnungen können einfacher geändert werden.
Kopier-Vorlage
Die Vorlage ist als Startpunkt gedacht und sollte auf den eigenen Verein angepasst werden. Der Text kann als ganzes markiert und kopiert werden, die zusätzlichen Info-Boxen werden dabei nicht kopiert.
Satzung für den Fediverse-Musterverein (Muster)#
§1 Name, Sitz#
Vereinsname und Sitz
Der Vereinsname und Sitz muss natürlich an euren Verein angepasst werden. Er darf außerdem nicht zu ähnlich zu bestehenden Vereinen sein.
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Der Verein führt den Namen Fediverse-Musterverein.
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Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V.
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Der Sitz des Vereins ist Musterstadt.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck#
Gemeinnützigkeit
Gemeinnützigkeit ist nicht unbedingt erforderlich. Im Zweifelsfall kann man Gemeinnützigkeit auch später per Satzungsänderung erreichen. Hier sind beide Varianten dargestellt.
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Der Zweck des Vereins ist die Förderung offener und freier Kommunikationsplattformen.
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Zur Verwirklichung des Vereinszwecks betreibt der Verein entsprechende Infrastruktur. Weiterhin bietet der Verein Informationen und Hilfestellung rund um die Benutzung an.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
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Der Zweck des Vereins ist die Förderung offener und freier Kommunikationsplattformen.
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Zur Verwirklichung des Vereinszwecks betreibt der Verein entsprechende Infrastruktur. Weiterhin bietet der Verein Informationen und Hilfestellung rund um die Benutzung an.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Alle Inhaber und Inhaberinnen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder des Vereins erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft#
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische (1) Person werden. Die Mitgliedschaft wird in Textform (3) beantragt, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
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Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit (2) zulässig. Er muss in Textform gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
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Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
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Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es über ein Jahr nicht mehr erreichbar ist. Es steht dem Mitglied jederzeit frei die Mitgliedschaft wieder aufzunehmen. Über die Streichung entscheidet der Vorstand.(4)
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Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen)(5).
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Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
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Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Beitragsordnung dokumentiert.(6)
- "oder juristische" kann man auch weg lassen. Dann können nur Menschen Mitglied werden. Wenn ihr aber Firmen oder andere Vereine als Mitglied gewinnen wollt, braucht ihr den Zusatz.
- Restriktivere Formulierungen sind auch möglich, zum Beispiel "zum Jahresende" oder "mit einer Frist von sechs Wochen" oder Ähnliches.
- "Textform" ist ein feststehender Ausdruck und bedeutet, dass solche Erklärungen zum Beispiel auch per E-Mail gemacht werden dürfen. Die "Schriftform" würde ein unterschriebenes Blatt Papier bedeuten.
- Die "Streichung" ist hilfreich, wenn man Karteileichen nicht mehr erreichen kann. Es ist ein weniger drastischer Weg als der "Ausschluss".
- Der eingeklammerte Teil kann entfallen, wenn man unter (1) keine juristischen Personen zugelassen hat.
- Satzung und Beitragsordnung zu trennen ist praktisch, da die Änderung der Satzung aufwändig ist. Die Änderung einer zusätzlichen Ordnung kann jedoch nach eigenen Regeln erfolgen, hier durch die Mitgliederversammlung.
§4 Organe des Vereins#
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Moderierenden
- Die Administrierenden
§5 Mitgliederversammlung#
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich (1) statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn entweder mindestens 10 Mitglieder oder mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
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Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform per E-Mail einzuberufen. Einladungen sind mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zu verschicken und müssen eine Tagesordnung enthalten.
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Die Versammlung wird von den anwesenden Vorsitzenden geleitet. Sollte niemand der Vorsitzenden anwesend sein, wird die Versammlungsleitung von der Mitgliederversammlung gewählt.
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Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
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Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
a. die Genehmigung des Finanzberichts b. die Entlastung des Vorstandes c. die Wahl der Vorstandsmitglieder d. Änderung der Satzung e. Änderung der Beitragsordnung f. die Auflösung des Vereins
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Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Enthaltungen zählen wie ungültige Stimmen.
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung und der Schriftführung zu unterschreiben ist.
- Es ist auch zulässig die mitgliederversammlung seltener durchzuführen.
Übertragbarkeit
Man kann bei der Mitgliederversammlung auch regeln, dass Stimmrecht übertragbar ist. In diesem Beispiel haben wir das nicht aufgenommen, weil es Abstimmungen komplizierter macht.
§6 Vorstand#
Vertretungsregelung
Man kann frei bestimmen wie viele Vorstandsmitglieder man haben möchte, wie diese heißen und in welcher Anzahl sie vertretungsberechtigt sind. Hier gibt es eine Abwägung zwischen Bequemlichkeit (wenn zum Beispiel jedes einzelne Vorstandsmitglied alleinig vertretungsberechtigt ist) und Sicherheit (wenn immer alle Vorstandsmitglieder für alles unterschreiben müssen).
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Vorstand des Vereins besteht aus drei Vorsitzenden.
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Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus allen drei Vorsitzenden. Jede*r von ihnen vertritt den Verein einzeln.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
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Sollte ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheiden, ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen um einen vollständigen Vorstand zu gewährleisten.
§7 Administrierende#
- Der Vorstand setzt Administrierende Personen ein.
- Zu jedem Zeitpunkt sollten mindestens zwei Personen mit der Administration der Infrastruktur betraut sein.
- Zur Gruppe der Administrierenden sollte immer mindestens ein Vorstandsmitglied gehören.
- Weitere Administrierende müssen nicht zwingend Vereinsmitglieder sein.
- Die Aufgaben der Administrierenden werden in einer Administrationsordnung geregelt.
- Die Administrationsordnung wird durch den Vorstand beschlossen.
§8 Moderierende#
- Der Vorstand setzt Moderierende Personen ein.
- Die Anzahl der Moderierenden sollte dem Moderationsaufwand angemessen sein.
- Moderierende müssen nicht zwingend Vereinsmitglieder sein.
- Die Aufgaben der Moderierenden werden in einer Moderationsordnung geregelt.
- Die Moderationsordnung wird durch den Vorstand beschlossen.
§9 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens#
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Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die mindestens einen ihrer Zwecke mit den Vereinszwecken dieses Vereins teilt. Wenn die auflösende Mitgliederversammlung nicht anderweitig entscheidet, fällt das Vereinsvermögen an die netzpolitik.org e. V. Schönhauser Allee 6/7, 10119 Berlin.
Auflösung bei gemeinnützigen Vereinen
Bei gemeinnützigen Vereinen muss vorab geregelt sein, dass das Vereinsvermögen an eine andere gemeinnützige Körperschaft fließt. Sie muss auch konkret benannt sein.
Beitragsordnung (Muster)#
§1 Präambel#
Nach §3.7 der Satzung haben Vereinsmitglieder die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten. Die Beitragsordnung dokumentiert die Beschlüsse.
§2 Höhe der Beiträge#
- Der Mitgliedsbeitrag für natürliche Personen beträgt 24 Euro pro Jahr.
- Der Mitgliedsbeitrag für juristische Personen wird in Absprache mit dem Vorstand festgelegt.
- Jedem Mitglied steht es frei, höhere als die festgesetzten Beiträge zu entrichten.
- In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand einen geringeren Mitgliedsbeitrag für ein Mitglied beschließen.
§3 Fälligkeit und Zahlungsweise#
- Der Mitgliedsbeitrag ist im Januar für das laufende Jahr fällig. Für Neumitglieder ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr zum Eintrittsdatum fällig.
- Der Beitrag ist auf das Vereinskonto zu überweisen. Auf Antrag kann einem Mitglied eine andere Zahlungsform ermöglicht werden.
- Im Falle nicht fristgerechter Entrichtung der Beiträge ruht die Mitgliedschaft.
- Geleistete Mitgliedsbeiträge werden bei Austritt nicht erstattet.
Administrationsordnung (Muster)#
§1 Rollenbeschreibung#
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Die Gruppe der Administrierenden ist für den technischen Betrieb von Hard- und Software zuständig.
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Zu den Aufgaben gehört insbesondere die fortlaufende Pflege bestehender Systeme, zum Beispiel in Form von Updates und die Absicherung gegen Datenverlust und Angriffe.
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Administrator*innen sollten zudem rechtzeitig Vorschläge für sinnvolle Erweiterungen unterbreiten.
§2 Voraussetzungen#
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Ein Administrator oder eine Administratorin muss glaubhaft machen, dass er oder sie mit dem Stand der Technik vertraut ist, und insbesondere in der Lage ist, Serversysteme zu pflegen.
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Ein Administrator oder eine Administratorin kann auch ernannt werden, um die unter (1) genannten notwendigen Fähigkeiten zu erlernen. Die Ernennung muss in diesem Fall unbedingt in Absprache mit den bestehenden Administrierenden geschehen.
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Ein Administrator oder eine Administratorin wird vom Vorstand in die relevanten Bestimmungen, insbesondere des BDSG, eingeführt und zur Einhaltung verpflichtet.
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Ein Administrator oder eine Administratorin wird vom Vorstand auf unbestimmte Zeit eingesetzt. Dies soll in der Regel in Absprache mit den bestehenden Administrierenden und idealerweise im Konsens geschehen.
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Administrator*in kann jede natürliche Person werden, ungeachtet der Vereins-Zugehörigkeit oder anderer bestehender Rollen im Verein.
§3 Rechte und Pflichten#
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Ein Administrator oder eine Administratorin erhält privilegierten Systemzugriff zu den jeweils relevanten Maschinen und Diensten entsprechend seines/ihres Aufgabenbereiches und unter Berücksichtigung der individuellen Fähigkeiten.
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Administrierende sind verpflichtet, ihre Arbeiten in geeigneter Weise zu dokumentieren, so dass die Veränderungen innerhalb der Gruppe nachvollziehbar sind.
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Administrierende sind angehalten, ihr Wissen über Systeme und Abläufe mit anderen Administrierenden zu teilen.
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Der Vorstand ist verpflichtet, über Zu- und Abgänge in der Administratorengruppe Buch zu führen und insbesondere bei Abgängen notwendige Maßnahmen einzuleiten um weiteren Systemzugriff zu unterbinden.
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Der Vorstand ist verpflichtet, die Administrierenden über Veränderungen in der Gruppe der Administrierenden oder Moderierenden zu informieren.
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Administrierende sind berechtigt, auch kostenpflichtige Veränderungen an der Infrastruktur vorzunehmen. Im Normalfall sollen diese Veränderungen geplant werden und mit dem Vorstand in Absprache geschehen. Im Notfall dürfen Administrierende dringende Investitionen eigenmächtig vornehmen, wenn sich laufende Kosten dadurch höchstens verdoppeln.
Moderationsordnung (Muster)#
§1 Rollenbeschreibung#
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Die Gruppe der Moderierenden ist für das gemeinschaftliche Verhältnis der Kommunikationsmittel verantwortlich.
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Moderierende wirken auf einen respektvollen und inklusiven Umgang hin und sind somit insbesondere zur Durchsetzung der jeweiligen Regeln der Gemeinschaft gegenüber unseren Teilnehmenden verpflichtet.
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Moderierende haben die jeweilige Gemeinschaft im Blick und werden ermutigt, hier Erweiterungen, Ergänzungen und Veränderungen vorzuschlagen.
§2 Voraussetzungen#
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Ein Moderator oder eine Moderatorin muss in der Lage sein, Texte in Deutsch und Englisch gut zu verstehen.
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Ein Moderator oder eine Moderatorin muss mit gängigen Fragestellungen der Moderation vertraut sein.
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Ein Moderator oder eine Moderatorin kann auch ernannt werden, um die unter (1) und (2) genannten notwendigen Fähigkeiten zu erlernen. Die Ernennung muss in diesem Fall unbedingt in Absprache mit den bestehenden Moderierenden geschehen.
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Ein Moderator oder eine Moderatorin wird vom Vorstand in die relevanten Bestimmungen, insbesondere des BDSG, eingeführt und zur Einhaltung verpflichtet.
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Ein Moderator oder eine Moderatorin wird vom Vorstand auf unbestimmte Zeit eingesetzt. Dies soll in der Regel in Absprache mit den bestehenden Moderierenden und idealerweise im Konsens geschehen.
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Moderator*in kann jede natürliche Person werden, ungeachtet der Vereins-Zugehörigkeit oder anderer bestehender Rollen im Verein.
§3 Rechte und Pflichten#
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Ein Moderator oder eine Moderatorin erhält Zugriff zu den jeweils relevanten Moderationssystemen, in der Regel durch Zuweisung einer Rolle oder Aufnahme in eine Gruppe.
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Moderierende sind verpflichtet, ihre Arbeiten in geeigneter Weise zu dokumentieren, so dass die Entscheidungen innerhalb der Gruppe nachvollziehbar sind.
-
Moderierende sind angehalten, ihr Wissen über Systeme und Abläufe mit anderen Moderierenden zu teilen.
-
Der Vorstand ist verpflichtet, über Zu- und Abgänge in der Moderierendengruppe Buch zu führen und insbesondere bei Abgängen notwendige Maßnahmen einzuleiten um weiteren Systemzugriff zu unterbinden.
-
Der Vorstand ist verpflichtet, die Moderierenden über Veränderungen in der Gruppe der Administrierenden oder Moderierenden zu informieren.
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Moderierende müssen sich an den Regelwerken für die jeweilige Plattform orientieren und Moderationsentscheidungen darauf basierend nachvollziehbar dokumentieren. Die Regelwerke werden in Abstimmung mit den Moderierenden vom Vorstand festgelegt.